Satzung des "Fördervereins Alte Ölmühle -Wittenberge e.V."
 
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen

     "Förderverein Alte Ölmühle - Wittenberge"

(2) Sitz des Vereins ist 19322 Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße 52.

(3) Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

 
§ 2 Zweck des Vereins
 

(1) Zweck des Vereins ist die Schaffung eines heimatkundlichen und kulturhistorischen Erlebnisbereiches auf dem einst für die Stadt Wittenberge bedeutsamen und identitätsstiftenden Gelände der ehemaligen Hertz'schen Ölmühle aus dem Jahre 1823. Zweck ist weiterhin die Förderung von Bildung, die Dokumentation und Archivierung von Foto- und Textmaterial zum Industriedenkmal Ölmühle das Erfassen und Bewahren von Zeitzeugenberichten bezogen auf diesen Standort. Die Ergebnisse wird der Verein auf dem Gelände publizieren, er bietet Führungen an zur Baugeschichte und Industriegeschichte.

(2) Der Satzungszweck wird außerdem dadurch verwirklicht, dass:
a) Initiativen zur nachhaltigen Entwicklung der alten Ölmühle im Sinne des Vereinszweckes sowie die Bewahrung der Industriegeschichte der Stadt Wittenberge und der Region unterstützt und gefördert werden.
b) Studienarbeiten und wissenschaftliche Veranstaltungen, die das Anliegen des Vereins unterstützen, angeregt, ausgewertet und entsprechend publiziert werden;
c) Öffentlichkeitsarbeit, Bildung und Traditionspflege im Sinne des Vereinszwecks gefördert werden;

 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und ihren Beitragspflichten nachzukommen. Die Rechte juristischer Personen werden durch natürliche Personen wahrgenommen.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod oder rechtskräftige Löschung bzw. Auflösung (bei juristischen Personen) durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und spätestens bis 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt sein muss, oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, z. B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen mehrfachen Beitragsverzuges. Über einen Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich (Einschreiben mit Rückantwort bzw. Aushändigung gegen Quittung) mitzuteilen. Gegen diesen ist binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Beschwerde möglich. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung ist endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bis zum Ausschluss fällige Beitragsforderungen bleiben unberührt. Bei Nicht-Bezahlung der fälligen Beiträge erfolgt nach einmaliger schriftlicher Mahnung der Ausschluss.

(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehremitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 
§ 6 Förderer des Vereins
 
(1) Jeder an den Zielen des Vereins Interessierte kann Förderer des Vereins werden. Eine Mitgliedschaft erwirbt der Förderer hierdurch nicht.

(2) Der Förderbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

 
§ 7 Rechte und Pflichten
 
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt

a) zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins und des Verbandes und zur Ausübung der Mitgliederversammlung zukommender Rechte.

b) zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts. Bei Wahlen und Beschlussfassungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Dieser ist mit Beginn des Geschäftsjahres spätestens bis zum 1. März fällig.

 
§ 8 Organe
 
Die Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.
 
§ 9 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Es sind diese die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder an seine Stelle ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

(4) Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäftstätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, eine Geschäftsstelle einrichten sowie Fach- und Arbeitsausschüsse bilden oder einen Beirat berufen. In den Ausschüssen und im Beirat können auch externe Fachkräfte beteiligt werden.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die / der erste stellvertretende Vorsitzende, und zwar jede/r für sich allein. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 Euro entscheidet der Vorstand von mehr als 10.000 Euro die Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 
§ 10 Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Festlegen der inhaltlichen Grundlagen der Arbeit des Vereins
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Verhandlungen über diese
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
e) Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan und Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl zweier Kassenprüfer/innen und einer/eines Stellvertreterin / Stellvertreters
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingebrachte Anträge
i) Entscheidung über Aufnahme eines Mitgliedes bei Ablehnung durch den Vorstand und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die/den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung.

(3) Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung und zur Beschlussfassung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anträge.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Bestimmungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 1t. §§ 11 und 15 bleiben hiervon unberührt.

(6) Jedes Mitglied, das mindestens 30 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurde, hat eine Stimme; Vertretung ist nicht zulässig.

(7) Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen.

(8) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

 
§ 11 Satzungsänderungen
 

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung darstellt, ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Satzungsänderungen können außerdem über Umlaufbeschlussverfahren herbeigeführt werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. angeschriebenen Mitglieder für den Beschluss gestimmt hat.

(2) Ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. (1) nicht beschlussfähig, stimmen aber zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für eine Satzungsänderung, so kann auf der folgenden Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, ohne dass die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannte gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 
§ 12 Mittel des Vereins
 

(1) Der Verein finanziert sich aus: Spenden, Zuwendungen. Schenkungen; Einnahmen aus Veranstaltungen; Veröffentlichungen und sonstigen Erlösen; Mitgliedsbeiträgen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils spätestens März des laufenden Jahres im voraus fällig. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet über dessen Höhe.

(3) Den Vereinsmitgliedern kann der im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstandene Aufwand auf Nachweis erstattet werden. Ein direkter Anspruch besteht jedoch nicht.

 
§ 13 Rechnungsprüfung
 

(1) Zur Rechnungsprüfung kann sich die Mitgliederversammlung zweier gewählter Rechnungsprüfer/innen oder aber einer vereidigten Wirtschaftsprüferin /eines vereidigten Wirtschaftsprüfers (letzteren auch gegen angemessene Vergütung) bedienen.

(2) Die Rechnungsprüfer/innen werden jeweils für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt, und zwar im sogenannten Reißverschlussverfahren (erstmals einer nur für ein Geschäftsjahr); sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein; ihre unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.

 
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
 

(1) Jede Tätigkeit im Verein (ausgenommen die der Angestellten) ist ehrenamtlich.

(2) Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(3) Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus dem Verein aus oder treten sie von ihrem Amte zurück, ist Nachwahl zulässig und geboten. Im übrigen bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis sie sich durch die Neuwahl neu konstituiert haben. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vereins, die in ein Amt außerhalb des Vorstandes gewählt worden sind.

(4) Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl beschlossen wird. Wird bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, ist eine Stichwahl zwischen beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Eine En-bloc-Wahl ist auf Antrag aus der Mitte der Versammlung gültig, wenn die Versammlung zuvor einem solchen Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat.

(5) Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger satzungsmäßiger Regelung mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 
§ 15 Auflösung des Vereins
 

Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Delegierten beschlossen werden, wenn diese Versammlung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen und ausdrücklich nur zu diesem Zweck einberufen worden ist. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Stadt Wittenberge ( Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft ) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ………………………………………………………

 
§ 16 Schlussbestimmungen
 

(1) Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 07.12.2009 beschlossen.

Wittenberge, den 07.12.2009